Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Nahverkehr

Es kommt immer wieder zu Anfragen, die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personennahverkehr betreffend.

Wer hat Anspruch auf unentgeltliche Beförderung?

Voraussetzung ist ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen Bl, H, aG oder Gl und ein Ausweisbeiblatt mit Wertmarke, das Ausweisinhaber auf Antrag kostenfrei oder kostenpflichtig von ihrer Regionalstelle des Zentrum
Bayern Familie und Soziales ZBFS/(früher Versorgungsamt) erhalten. Kostenfrei wird das Ausweisbeiblatt mit Wertmarke an schwerbehinderte Menschen abgegeben, die das Merkzeichen Bl (blind) oder H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis haben, oder die Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, Leistungen nach SGB VIII (Kinder und Jugendhilfe) oder nach SGB XII
(Hilfe zum Lebensunterhalt) oder Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferversorgung) beziehen.
Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen G oder Gl im Ausweis können das Ausweisbeiblatt mit Wertmarke  für ein halbes Jahr für ein ganzes Jahr auf Antrag beim ZBFS erwerben, wenn die KFZ-Steuerbefreiung nicht entgegensteht. Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichens B im Ausweis nachgewiesen ist, werden die Begleitperson und ein Hund des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, und zwar auch dann, wenn der Ausweisinhaber selbst kein Ausweisbeiblatt mit Wertmarke besitzt, also nicht freifahrtberechtigt ist.

In welchen Verkehrsmitteln gilt die Freifahrtberechtigung?

Die Freifahrtberechtigung gilt in ganz Deutschland in folgenden Verkehrsmitteln:

a) in Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen, Oberleitungsbussen, Hochbahnen und Schwebebahnen mit Ausnahme von Berg- und Seilbahnen. Zu den S-Bahnen gehören auch alle zuschlagsfreien Züge der Deutschen Bahn AG (Nahverkehrszüge), die auf S-Bahnstrecken verkehren, sofern sie nicht im Fahrplan oder durch Aushang besonders ausgeschlossen sind.

b) in Bussen auf Nahverkehrsstrecken. Die Freifahrtberechtigung besteht danach bei den meisten Busverbindungen. Das gilt auch für Anruf-Sammeltaxen mit festen Haltestellen.

c) in nichtbundeseigenen Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse auf Nahverkehrsstrecken

d) in Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr im Orts und Nachbarschaftsbereich, nicht aber auf Strecken, die dem Ausflugsverkehr dienen. Falls auf einer Strecke keine Freifahrtberechtigung besteht, hat das Verkehrsunternehmen im Fahrplan ausdrücklich darauf hinzuweisen. Wenn der Fahrplan keine Aussage zur Freifahrt für schwerbehinderte Menschen trifft, besteht Freifahrtberechtigung.

e) In Eisenbahnen des Bundes (d. h. insbesondere Deutsche Bahn AG) in der 2. Wagenklasse in Zügen des Nahverkehrs.
Züge des Nahverkehrs sind Züge mit folgender Bezeichnung: Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE) und Interregioexpress (IRE).

Wo erhält man weitere Informationen?

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) informiert auf seiner Homepage www.zbfs.bayern.de ausführlich.
Weitere Einzelheiten sind auch der Broschüre der Deutschen Bahn AG „Mobil mit Handicap“ zu entnehmen.
Fragen zur Freifahrtberechtigung in Zügen der Deutschen Bahn AG beantwortet auch die Mobilitäts-Servicezentrale der Deutschen Bahn AG www.bahn.de/service/individuelle-reise/barrierefrei .

Tel: 030 652 12 888

Fax: 030 652 12 899

E-Mail: msz@deutschebahn.com

Öffnungszeiten:

Montag bis Freitag 6:00 bis 22:00 Uhr

Samstag, Sonntag und an bundeseinheitlichen Feiertagen 8:00 bis 20:00 Uhr.

Jens Schmilinsky, Beauftragter für Menschen mit Behinderung des Marktes Weisendorf