Der Gemeinderat

Die Zusammensetzung des Gemeinderates

Der Gemeinderat des Marktes Weisendorf ist neben dem Bürgermeister das wichtigste politische Organ unserer Gemeinde. Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger. In Weisendorf besteht er aus 20 gewählten Gemeinderäten. Nachfolgend die Mitglieder des Gemeinderates Markt Weisendorf gemäß dem Ergebnis der Kommunalwahl 2026. Die aktuelle Amtszeit geht vom 1. Mai 2026 bis zum 30. April 2032.

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Timo Wendel 
Erster Bürgermeister
Unabhängige Wählergruppe Buch-Nankendorf (UWG)

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Stefan Groß
Zweiter Bürgermeister
Freie Wähler Weisendorf (Fraktionssprecher)

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Marco Hümmer
Dritter Bürgermeister
Christlich-Soziale Union (CSU)

Wer sind die übrigen Mitglieder des Gemeinderats von Markt Weisendorf?

 

Jutta Kattner
Unabhängige Wählergruppe Buch-Nankendorf (UWG)
(Fraktionssprecherin)
Matthias Geinzer
Unabhängige Wählergruppe Buch-Nankendorf (UWG)
Roland Maier
Unabhängige Wählergruppe Buch-Nankendorf (UWG)
Carmen Kreiner
Unabhängige Wählergruppe Buch-Nankendorf (UWG)
Friedrich Mümmler
Freie Wähler Weisendorf
Günther Vogel
Freie Wähler Weisendorf
Maik Tontsch
Freie Wähler Weisendorf
Sandra Ebersberger
Freie Wähler Weisendorf
Christine Kreiner
Christlich-Soziale Union (CSU)
Lucas Chatzigagidis
Christlich-Soziale Union (CSU)
Karl-Heinz Hertlein
Christlich-Soziale Union (CSU)
Christian Stark
Freie Wähler Weisendorf
Max Walz
Christlich-Soziale Union (CSU)
Reinhard Mayer
Christlich-Soziale Union (CSU)
Ernst Rappold
Bündnis 90 / Die Grünen
Norbert Maier
Bündnis 90 / Die Grünen
Vivien Bezold
Bündnis 90 / Die Grünen
Kathrin Rascher
Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
(Fraktionssprecherin)
Aufgaben des Gemeinderats als Hauptorgan der Gemeinde

(1) Der Gemeinderat ist die Vertretung der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger. Er führt in Städten die Bezeichnung Stadtrat, in Märkten die Bezeichnung Marktgemeinderat.

(2) Der Gemeinderat entscheidet im Rahmen des Art. 29 über alle Angelegenheiten, für die nicht beschließende Ausschüsse (Art. 32) bestellt sind.

(3) Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung, insbesondere auch die Ausführung seiner Beschlüsse.

Quelle: GO: Art. 30 Rechtsstellung; Aufgaben des Gemeinderats - Bürgerservice

Aufgaben der Ausschüsse

(1) Der Gemeinderat kann vorberatende Ausschüsse bilden.

(2) 1Der Gemeinderat kann die Verwaltung bestimmter Geschäftszweige oder die Erledigung einzelner Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen (Gemeindesenaten) übertragen. 2Auf beschließende Ausschüsse können nicht übertragen werden

1. die Beschlußfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

2. der Erlaß von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen alle Bebauungspläne und alle sonstige Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs sowie alle örtlichen Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 BayBO, auch in den Fällen des Art. 81 Abs. 2 BayBO,

3. die Beschlußfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister und der berufsmäßigen Gemeinderatsmitglieder, soweit nicht das Kommunal-Wahlbeamten-Gesetz oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

4. die Beschlußfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68),

5. die Beschlußfassung über den Finanzplan (Art. 70),

6. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlußfassung über die Entlastung (Art. 102),

7. Entscheidungen über gemeindliche Unternehmen im Sinn von Art. 96,

8. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Gemeinderat im übrigen vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88),

9. die Bestellung und die Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie seines Stellvertreters,

10. die Beschlußfassung über Änderungen von bewohntem Gemeindegebiet.

(3) 1Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten an Stelle des Gemeinderats, wenn nicht die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister oder ihre Stellvertretung im Ausschuß, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschußmitglieder oder ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder binnen einer Woche die Nachprüfung durch den Gemeinderat beantragt. 2Soweit ein Beschluß eines Ausschusses die Rechte Dritter berührt, wird er erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

(4) 1Der Gemeinderat kann in der Geschäftsordnung eine Ferienzeit bis zu sechs Wochen bestimmen. 2Für die Dauer der Ferienzeit ist ein Ferienausschuß nach den für beschließende Ausschüsse geltenden Vorschriften zu bilden, der alle Aufgaben erledigt, für die sonst der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuß zuständig ist; die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden. 3Der Ferienausschuß kann jedoch keine Aufgaben erledigen, die dem Werkausschuß obliegen oder kraft Gesetzes von besonderen Ausschüssen wahrgenommen werden müssen oder nach der Geschäftsordnung nicht vom Ferienausschuß wahrgenommen werden dürfen.

(5) Der Gemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen.

Quelle: GO: Art. 32 Aufgaben der Ausschüsse - Bürgerservice