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Einführung des Wassercents 

Am 01. Januar 2026 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in Kraft getreten. Es führt ab dem 01. Juli 2026 ein Entgelt für Grundwasserentnahmen ein – den sogenannten Wassercent (neue Art. 78‑81, Art. 100 Abs. 3 BayWG).

Zählerstände dokumentieren

Die erste Erhebung erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2026. Die ersten Zahlungen erfolgen dann im Jahr 2027. Ab 2027 ist das Kalenderjahr maßgebliche Bemessungsgrundlage. 

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Deshalb weist der Markt Weisendorf jetzt alle Wassernutzer, die Grundwasser unmittelbar aus einem eigenen Brunnen entnehmen, darauf hin, ihre aktuellen Zählerstände zu dokumentieren.

 

Umweltminister Thorsten Glauber bezeichnet den Wassercent als Meilenstein für den Grundwasserschutz.

Der sogenannte „Wassercent“ ist ein Wasserentnahmeentgelt, das in Bayern einheitlich 10 Cent pro entnommenem Kubikmeter (1.000 Liter) Grundwasser beträgt. Während Bürger die Abgabe hauptsächlich indirekt über ihre Wasserrechnung zahlen, sind alle Wassernutzer mit eigenem Brunnen direkt entgeltpflichtig. 

Alle Wasserentnehmer zahlen aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Freibetrags erst ab einer Menge, die 5.000 Kubikmeter im Jahr übersteigt. Im ersten Erhebungszeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember beträgt der Freibetrag aufgrund des halben Jahres 2.500 Kubikmeter. Zum Beispiel würde bei einer Entnahme von 3.000 Kubikmetern, 500 Kubikmeter zu je 10 Cent veranschlagt werden.

Gerade die aktuelle hitzebedingte Wassersituation in vielen Regionen Bayerns zeigt, wie wichtig ein verantwortungsvoller Umgang mit unserer kostbarsten Ressource Wasser ist. Thorsten Glauber versicherte: „Durch den voranschreitenden Klimawandel steht unser Grundwasser unter Stress. Auf diese Herausforderung müssen wir reagieren.“

Was ist für Bürger wichtig?

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Es gibt kaum spürbare Mehrkosten: der private Verbraucher zahlt im Schnitt 4 bis 5 Euro mehr pro Person und Jahr.

Wer das Wasser über den regulären Anschluss des Wasserversorgers bezieht, ist kein direkter Entnehmer im Sinne des Gesetzes. Die Abgabe wird von den Wasserversorgern entrichtet und über die normale Wasserabrechnung auf den Haushalt umgelegt.

Für die Kunden am öffentlichen Netz gilt kein individueller Freibetrag.          Der Freibetrag gilt pauschal für den Versorger, weswegen Kosten ab dem ersten Kubikmeter anfallen.

Was ist für Firmen wichtig?

Wasserentnehmer sind angehalten, ihre Zählerstände (z.B. der Wasseruhr oder des Pumpenstroms) zu dokumentieren, um die entnommene Menge glaubhaft nachweisen zu können.

Alle Wasserentnehmer die unter die Entgeltpflicht fallen, können daher bis zum 1. März 2027 gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde, d.h. entweder dem Landratsamt oder der kreisfreien Stadt, ihre tatsächlich entnommene Wassermenge melden.

Wie wird das Wasserentnahmeentgelt berechnet?

Bei der Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts wird entweder der im Bescheid festgelegte jährliche Entnahmewert oder die tatsächliche Entnahmemenge zugrunde gelegt, sofern der Entnehmer diese gegenüber der Wasserrechtsbehörde mitteilt. Dabei genügt die Glaubhaftmachung der tatsächlich entnommenen Menge an Wasser. Es gilt der Grundsatz von Vertrauen und Selbstverantwortung. Im Gesetz ist dementsprechend keine Messverpflichtung vorgesehen.

Potenziell Entgeltpflichtige erhalten im Herbst 2026 ein Informationsschreiben von ihrem jeweils zuständigen Landratsamt oder kreisfreien Stadt mit weiterführenden Informationen zur Einführung des Wasserentnahmeentgelts, insbesondere zur Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der tatsächlich entnommenen Wassermengen für den ersten Erhebungszeitraum (1. Juli bis 31. Dezember 2026).

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Verwendung der Einnahmen

Die Einnahmen aus dem Wassercent sind zweckgebunden. Das heißt, sie fließen direkt in Maßnahmen zum allgemeinen Wasserschutz, in die nachhaltige Bewirtschaftung sowie in den Schutz vor Hochwasser.

 

Für rechtliche Detailfragen zur eigenen Entnahme oder für spezielle Ausnahmeregelungen empfiehlt sich ein Blick auf die Informationsseite des Bayerischen Bauernverbands oder in das offizielle Bayerische Wassergesetz.

Weitere Informationen zum Thema Wassercent finden Sie unter folgendem Link:

https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/novelle_baywg/index.htm